Die Diskursfähigkeit ist die personale Fähigkeit, in verständigungsorientierten Diskursen Geltungsansprüche zu erheben und für sie einzustehen. Sie ist Schlüsselbegriff der Diskursethik von Karl-Otto Apel und Jürgen Habermas und setzt voraus, was ein KI-System strukturell nicht leisten kann: das Erheben — nicht nur das Generieren — von Geltungsansprüchen.

Habermas: drei Geltungsansprüche

In Theorie des kommunikativen Handelns (1981, Bd. 1 Kap. III) rekonstruiert Jürgen Habermas die formal-pragmatische Struktur jedes verständigungsorientierten Sprechakts: er erhebt drei Geltungsansprüche zugleich.

GeltungsanspruchBezugsdimensionVerletzbar durch
Wahrheitobjektive Welt (propositional)falsche Behauptung
Richtigkeitsoziale Welt (normativ)Normverletzung
Wahrhaftigkeitinnere Welt (expressiv)Heuchelei

Wer diese Ansprüche zurückweist, muss sich rechtfertigen — denn sie sind nicht beliebige Setzungen, sondern strukturelle Vorgriffe jedes ernsthaften Sprechakts. Wer sie generell bestreitet, gerät in einen performativen Selbstwiderspruch: er beansprucht im Akt des Bestreitens, was er thematisch leugnet.

Apels Transzendentalpragmatik

Karl-Otto Apel (Transformation der Philosophie 1973, Bd. 2) verschärft transzendentalpragmatisch: wer überhaupt argumentiert, hat die Kommunikationsgemeinschaft als normative Voraussetzung schon anerkannt. Bestreiten dieser Voraussetzung ist nur möglich unter ihrer Voraussetzung — performativer Selbstwiderspruch.

Die ideale Sprechsituation (Habermas, Wahrheitstheorien 1972) ist Gegenfaktizität: die kontrafaktische Unterstellung, dass nur der Zwang des besseren Arguments wirkt — eine Idee, die reale Diskurse beurteilen lässt, ohne dass sie je vollständig realisiert wäre.

Erheben — nicht generieren

Hier liegt die ontologische Pointe für die KI-Diskussion. Habermas hat sich 2022/2023 (u. a. Ein neuer Strukturwandel der Öffentlichkeit, 2022) skeptisch zu KI im Diskurs geäußert. Sein Argument: eine KI kann formal Geltungsansprüche generieren — sie kann Aussagesätze produzieren, die formal die Struktur eines Geltungsanspruchs haben. Aber sie kann sie nicht erheben.

Das Erheben ist ein performativer Vollzug einer verantwortlichen Person: jemand stellt sich hinter den Anspruch, übernimmt seine Folgen, ist ansprechbar auf seine Verletzung. Wer einen Geltungsanspruch erhebt, kann auch in einen performativen Selbstwiderspruch geraten — weil er sich performativ zu etwas verhält. Ein LLM kann das nicht. Es kann Sätze produzieren, die einander widersprechen, ohne dass dies einen performativen Selbstwiderspruch im Diskurs konstituiert — weil kein Subjekt sich performativ zu seinen Aussagen verhält.

Daraus folgt: KI ist Diskursmaterial, nicht Diskursteilnehmer. Ihr Output kann in einen Diskurs eingebracht werden — als Beleg, als Anregung, als Datum —, aber sie selbst diskutiert nicht.

Bedingungen der Diskursfähigkeit

Aus Habermas/Apel und der substanzontologischen Tradition lassen sich die Bedingungen der Diskursfähigkeit benennen:

  1. Originäre Intentionalität — der Teilnehmer ist Quelle eigener gerichteter Akte.
  2. Wahrhaftigkeit — er kann Geltungsansprüche tragen, weil er sich ihnen verpflichtet.
  3. Freier Wille — er kann Argumente prüfen und sich überzeugen lassen.
  4. Verantwortung — er ist für seine Geltungsansprüche zurechenbar.
  5. Geteilte Lebensform — er steht im Praxis-Geflecht, in dem Geltungsansprüche überhaupt Sinn haben (Wittgenstein).

Alle fünf Bedingungen erfüllt nur eine Person.

Diskursethik und Personenwürde

Apels und Habermas’ Diskursethik wird in der Spaemann/Hildebrand-Tradition substanzontologisch grundiert: die formal-pragmatischen Geltungsansprüche, die jeder Diskursteilnehmer erhebt, setzen die Anerkennung des Anderen als Person voraus. Wer im Diskurs spricht, kann den Anderen nicht zugleich als Sache behandeln, ohne sich zu widersprechen. Damit ist Diskursethik anschlussfähig an die Personalistische Norm.

Ontologische Einordnung

  • ist Fähigkeit der Person in ihrer sprachlich-rationalen Existenz
  • exklusiv für Personen (Axiom: Diskursfähiger Teilnehmer ist Person)
  • erfordert: originäre Intentionalität, Wahrhaftigkeit, freier Wille, geteilte Lebensform
  • konstitutiv für: Dialog in seiner argumentativen Dimension
  • disjunkt zu: KI-System als Quasi-Teilnehmer

Quellenangaben: Recherchestand 23. Mai 2026.

Weitere Quellen:

  • Habermas, Jürgen (1973): Wahrheitstheorien. In: H. Fahrenbach (Hg.), Wirklichkeit und Reflexion. Walter Schulz zum 60. Geburtstag. Pfullingen: Neske, S. 211–265.
  • Habermas, Jürgen (1981): Theorie des kommunikativen Handelns, 2 Bde. Frankfurt a. M.: Suhrkamp.
  • Habermas, Jürgen (2022): Ein neuer Strukturwandel der Öffentlichkeit und die deliberative Politik. Berlin: Suhrkamp.
  • Apel, Karl-Otto (1973): Transformation der Philosophie, 2 Bde. Frankfurt a. M.: Suhrkamp.
  • Searle, John R. (1969): Speech Acts. Cambridge: CUP.
  • Spaemann, Robert (1996): Personen. Stuttgart: Klett-Cotta.
  • Wittgenstein, Ludwig (1953): Philosophische Untersuchungen / Philosophical Investigations. Oxford: Blackwell (bilingual, Übersetzung G. E. M. Anscombe).

Siehe auch